Ratgeber für Bauunternehmen
Empfänger der Behinderungsanzeige: Auftraggeber richtig informieren
Eine Behinderungsanzeige muss den richtigen Empfänger erreichen. Maßgeblich ist in der Regel der Auftraggeber; ob ein Bauleiter Erklärungen wirksam entgegennehmen darf, ergibt sich nicht automatisch aus seiner Rolle.

Warum das zum Problem werden kann
Geht die Anzeige nur an eine Stelle ohne Empfangsvollmacht, kann später streitig werden, ob der Auftraggeber rechtzeitig informiert war.
BauClaim übernimmt die Formulierung
Sie schildern den konkreten Projektfall. Wir bereiten daraus eine klare Behinderungsanzeige oder Nachtragsformulierung für Ihre weitere Prüfung vor.
Fall kostenlos anfragenWas Sie jetzt tun können
- 1Vertrag und Kommunikationsregelungen prüfen.
- 2Auftraggeber als Empfänger klar bezeichnen.
- 3Projektleitung oder Bauleitung nur zusätzlich in Kopie nehmen.
- 4Bei Unklarheit Empfangsvollmacht schriftlich bestätigen lassen.
Checkliste: Behinderungsanzeige falscher Adressat
- Vollständiger Name des Auftraggebers
- Vertragliche Zustelladresse
- Ansprechpartner in Kopie
- Empfangsvollmacht geprüft
- Nachweis der Zustellung gesichert
Relevante Vertrags- und Rechtsquellen
Maßgeblich sind stets Ihr Bauvertrag und die dort vereinbarte Fassung der VOB/B. Die BGB-Links führen zur laufend konsolidierten Fassung der amtlichen Gesetzesdatenbank.
- § 6 VOB/B – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Die Regelung nennt den Auftraggeber als Empfänger der Anzeige.
Häufige Fragen
Darf die Behinderungsanzeige nur an den Bauleiter gehen?
Das hängt von einer wirksamen Bevollmächtigung und den Vertragsregelungen ab. Ohne klare Grundlage ist die Zustellung an den Auftraggeber der sicherere Ausgangspunkt.
Soll ich mehrere Empfänger anschreiben?
Der Auftraggeber sollte klarer Hauptadressat sein. Weitere Beteiligte können in Kopie informiert werden, wenn das im Projekt sinnvoll ist.
Fall sauber dokumentieren lassen
Schildern Sie Ihren Fall. BauClaim unterstützt bei einer klaren, projektbezogenen Formulierung.
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